289
I.XVIII.
Streit zwischen der Stadt Schaffhausenund dem Nellenburgschen Oberamt.
Im Iahe 1697.
Aas Geschlecht der Im Thurm, ein adelichesHaus zu Gchaffhausen, besaß als östereichischcsLehen die niedern Gerichte zu Busingen. Da-selbst wohnte Eberhard Im Thurm, der seit ge-raumer Zeit beym Anfall der Melancholie verschie-dene Ausschweifungen begieng. Die Verwandtenglaubten sich also genöthigt, ihn nach der Stadt zuführen und daselbst in seiner Familie verwahren zulassen. Das kayserliche Oberamt zu Nellenburgerklärte diese Wcgführung eines kayserliche» Lehen-vasallen als Verletzung des österreichischen Lehen -und Territorial - Rechtes. Es drang auf Lediglas-sung des Eberhard Im Thurm und auf Bestrafungderjenigen, die ihn weggeführt hatten. Der Kan-ton Schaffhausen ließ dem Oberamt eine schrift-liche Apologie der Im Thurmschen Verwandtschaftüberreichen. Die Apologie wurde zurückgeschickt undauf persönliche Verantwortung gedrungen» Um soviel mehr glaubte sich hiezu die Nellenburgische Re-gierung berechtigt, weil in dem Pfandbrief vomJahr 165 r, kraft dessen zwar die hohe Gerichtsbar-keit zu Lusingen der Stadt Schaffhausen ander«traut worden, nichts destoweniger die landesfürst-sichen Regalien ausdrücklich ausbedungen gewesen.Hierüber antwortete Schaffhausen, unterm iz Jen»(U. The»!.) L