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ner 1694: Die Einschränkungen, welche in demPfandbriefe so wol als in dem Beybrief vom Jahr1653 angeführt seyn, können gar nicht auf gegen-wärtigen Fall angewendt werden. Mittlerweile ließman den Eberhard Im Thurm ungehindert bey Weibund Kindern leben, auch der Religion halben hatteer völlige Freyheit: seither fieng er an, öfentlich diereformirte Kirche zu lästern und auch von der Obrig-keit in höchstschimpflichen Ausdrücken zureden. DerRath verurtheilte ihn hierauf zu ewiger Gefangen-schaft in dem Spital, mit dem Anhang, daß manihm weder Gesellschaft noch Papier und Dinte solltezukommen lassen. Auf die erste Nachricht von derVollziehung dieses Urtheils forderte sogleich die öster-reichische Regierung zu Insprugg in kurzen, aberdesto nachdrücklichern Worten von den Gchaffhau-sern die Freylassung des Imthurm. Den ioOctob. 1694 erschien Johann Christoph Spohn, alsNellenburgischer Oberamtmann, selbst in Schaff-hansen , mit der Dräuung, daß bey längerer Wei-gerung , der Bayser nicht nur die an Gchaffhausenverpfändeten Gerichtsbarkeiten im Nettenburgischenauslösen, sondern auch sich der Repreßalien bedie-nen und den einen oder andern angesehenen Schaffhauser aus östreichischem Boden gefänglich wegneh-men werde. Von Seite der reformirtm Taglei-stung schikte man hierauf ein Fürwort an die ober-österreichische Regierung zu Insprugg, mit Verden-ken, daß Vermög des Pfandbriefes und besondersdes Beybriefes vom Jahr 1653 der Vorbehalt derLandesfürstlichen Regalien nur auf die Landes-gränzcn und auf den ungehinderten Durchpaß der