Band 
[Zweyter Theil.]
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vollständig. Bey dem ganzen Zwist machten sie ei-nen Unterschied zwischen der Ein- und der Ausfuhrder Waaren. In Betref der Ausfuhr aus Frank-reich , wollten sie keine unumschränkte Zollbefreyungbehaupten, sondern sich nach den Vorschriften desewigen Friedens und nach dem Tarifsvom Jahr IZ5Zbequemen. In Betref der Einfuhr aber bezogensie sich auf den fünften und neunten Artikel desewigen Friedens, wo keine Steigerung des Zollesund ke n Unterscheid einheimischer und fremder Waa-ren , statt haben. Auch bezogen sie sich auf denBeybrtef vom i. Junius 1658 , auf die darauferfolgte, königliche Aeußerung D- D. Calaisvom iy. Jul. 1658 , auf das Bündniß mit Lud-wig XIV. Aus allem dem sollte erhellen, daß alleeidgenößische Waaren, besonders auch die in derSchweiz verfertigte Durat, Crepon, Floret undSeide, Seidenflor, seidene Stoffen und Schnupf-tücher, seidene, mit Baumwolle und Line gemeng-te Zeuge, weisse, baumwollene Tolles und Hals-tücher , — der rauhe Stof mag in der Eidgenoß-schaft gewachsen seyn oder nicht, — nach dem kla-ren, erläuterten Buchstaben der Vertrage vom Zollbefreyt sind; eben so die anderstwo gewachsene undverfertigte Waaren, hauptsächlich auch die Leinwand,welche durch Ankauf eidgenößifches Eigenthum ge-worden, und zwar, vermög der Erkanntnis der Lyon-Ner-Senechansee vom 7. März 1552 , der Bestäti-gung Heinrichs IV. vom Jahr 1604, der königlichenErklärung zu Amiens vom 27. Ockob. i6z6, desSpruches der Zvürichter zu Lyon vom lyJenner 1637und der königlichen Bestätigung desselben. Endlich