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20. December rzSy. enthalt zween Artikel in Betrefdes Salzes und der Waaren, welche genau überein-stimmen mit dem Vertrag vom 7. Jun. 1549. Ineinem Vertrag Heinrichs III. mit Genf, Dern undSolothurn vom 25. August 1579. heißt es ausdrück-lich, daß die Genfer, in Absicht auf den Zoll, nichtänderst, als wie die königliche Unterthanen gehaltenseyn sollen. Die Bundeserneuerung Heinrichs lH.vom 22. Julius IZ82. bezieht sich ganz auf die Ver-träge von den Jahren 1Z49 und i;6y. Die PatenteHeinrichs IV. im Maymonat 1594. bestätigen dievom Franz I. bewilligten Privilegien, daß nämlichdie eidgenößifche Handelsleuthe keine andre Aufla-gen, als wie unter lezt ermeldtem Könige, bezahlensollen. In der Bundeserneuerung Heinrichs IV. vomZr. Jenner 1602. werden die alten Verträge, haupt-sächlich auch im XVIlten und XXten Artikel, in Be-tref des Salzes und der Wamen, bestätigt. Ueberdiesen XXsten Artikel erklärt sich der König unterm19. Jul. 1653: Die Eidgenossen sollen in Absicht aufalle ihre Waaren (diejenige sowol, welche in derSchweiz fabrizirt sind, als andre,) der alten Aoll-befreyungen genießen; auch mögen sie für den Werthihrer Waaren gemünztes Gold und Silber mit sichwegführen.
Zu näherer Untersuchung dieser Zollstreitigkeitenversammelte sich nunmehr den 26. Sept. 1701. eineaußerordentliche Tagleistung. Hiebey erschienenfür einmal nur die fünf Handelsstädte: Zürich,Lern, Basel, Schaffhausen und St. Gallen.Die Gesandte fanden das so eben angeführte Ver-zeichnis der kaufmännischen Verträge keineswegs