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In einem Schreiben, voll der bittersten Vorwürfe,sagt der Pabst dem Bischof geradezu, daß er keines-wegs berechtigt gewesen, ohne Vorwiffcn des apo-stolischen Stuhles, in solche Unterhandlungen zutreten. Die Verkommniß selbst erklärte er als un-gültig und kraftlos. Auch bedraut er diejenigen,welche diese Bedingtste gut heisscn, mit der Kirchen-Censur und andern damit verbundenen Strafen. Aufldemürhigc Abbitte des Bischofs verwandelte er dieseDränungen in väterliche Warnung.
X.
Zurückweisung der Monitorien des Bischofsvon Como
Im Jahr 170b.
Der Bischof von Lomo hatte die schlimme Ge-wohnheit, den Romissaren, die im Namen derllftpündte zu Lleven regierten, und zwar auch selbstdenjenigen von der reformirten Religion, Erinne-rn», goschreiben, und wol gar ExkomunikatisnenZuzuschicken, solche auch öffentlich anschlagen zu las-sen. Gleicher Freyheit bediente er sich gegen dieLandvögte der Rantone in ihren Herrschaften jen-seit des Gebirges. Im Jahr 1706. ließ er ein solchesMonitorium zu Lauis gegen den dortigen Landvogtvnschlagen, und der Landbogt war von der refor-»lirtcn Religion. Die regierende Kantone fanden,daß bey solcher bischöflichen Anmaßung das Ansehenihrer Laudvögte Noth leide, und sie in ihrer Der-
*) S. ciemeiit. Lx. L Lrev. I'. n. S. 77, so, 140, E.
" (II. Theil.) F f