hernach durch obrigkeitliche Verfügung , jedoch all«Mal unter den billigsten Bedingnisscn geschehenwird. Ungeachtet der Sönderung aber genießendie Auswandrer, wie vorher, des BernerschenBurgrcchts. !
20. Die reformirte Geistlichkeit hättet, wie bis^her, von dem Kirchenrath und von der Synodedes Kantons Bern ab, jedoch ohne Nachtheil frein-der Collatoren oder der Collamr- Civil/ und Crimiiiallrechte des Bischofs, alles nach Anleitung des Nyrdaucrvcrtrages vom Jahr 1706.
g°. Wird der vierte Artikel des Nydauervertragsfeyerlich bestätigt.
4». Eben so der sechste Artikel des erwähnte«Vertrags.
50. Werden nach dem siebenten Artikel desselbenalle andern, allgemeinen lind besondern Beschwerden beygelegt werden.
6» Sollen alle Freyheitsbriefe und Vertrage desMünsterthals vom Jahr igzo, 7486, 1657, wieauch der Nydauervertrag vom Jahr 1706. ung krankbleiben, unangefochten die hohe Landesherrlichkei!des Bischofs.
70. Wofern in Ankunft das Münsterthal in feienen Vorrechten offenbar gekrankt würde, und au!zwey oder dreymal wiederholte Erinnerung vo«Seite des Kantons Bern der Bischof nicht entwc-der in Aeit von drey Monaten Genugthuung giebt/oder durch gütliche Mittel die Sache beygelegt wird/so soll er hernach 2 002 Thaler verwirkt babcn,und von nun an für diese Summe die ProbMMünster ob dem Felsen verpfände»'
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