Band 
[Zweyter Theil.]
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ning wehrt sind. Zm Jahr lözZ. wurde dieß Burg-recht erneuert. Eidlich geloben die Vögte, keineNeuerungen zu machen, und für die Freyheiten derStadt nicht weniger als für den Nutzen des Bischofszu sorgen. Der Rath zu Neustadt besteht aus XXIVGliedern. Diese wählen aus eignem Schoosse zwölfMänner, die unter dem Vorsitze des bischöflichenVogtes das Gericht verwalken. In Civilsachen kannvon diesem Gerichte an den gestimmten Rath appel-lirt werden. Für diesen Rath gehören ausschließendProzesse, welche die Hoheit, oder Leib und Lebenbetreffen, und zwar ohne Appellation, nur daß beyTodesurtheilen der Bischof das Begnadigungsrechtausübt. Geldbussen kommen in gleichen Theilendem Bischof und der Stadt zu. Im Jahr 1604.wurden die Neustadtische Freyheiten von dem da-maligen Bischof gekrankt.

Den 3. Brachmonat 1711. entstand in dem Rathezu Neustadt einige Zerrüttung. Den 16. Brachm.ward ihr Urheber seiner Stelle entsezt, um iOo Rthl.gebüßt, und zur Abbitte vcrurtheilt. Wegen neuerVergehungen ward er den 4. Herbstm. aus demLande verwiesen. Er beklagte sich bey dem Bischof.Er starb aber, eh noch der Bischof in nähere Unter-suchung eintreten konnte. Seinen Verwandten ge-lang es, den Bischof zu vermögen, daß er beydegegen ihn ergangcne Sprüche aufhob, und den Rathzu Neustadt zur Bezahlung der Prozeßunkosten, ei-ner Summe von 1740 Thalern, verurtheilte. DerRath wendete ein, der Bischof sey keineswegs zurAufhebung seiner Uriheile befügt, nur könne erLein Rath die Revision der Rechtshändel empfehlen.