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soll verbannt bleiben. 2. Der neue Pfarrer Mülleraber soll auch nicht zugelassen werden. 3. Die Lu-zerner behalten ihre Uebungen , Rechte und Frey-Heiken, jedoch ohne Nachtheil der Kirchenimmunita-ten. 4. Sie mögen die Geistlichen vorladen , sä au-äienclum verkum prinalpis, jedoch nur auf Erlaub-niß der geistlichen Obern, die alsdcnn verpflichtetsind, ihre Untergebenen vor den Rath hinzuweisen.
In dem Schreiben vom 2; Zanner 1727. versi-chert der Pabst die Luzerncr seiner väterlichen Güte;allein so angenehm ihnen auf der einen Seite dieseVersicherung war, so sehr erbitterte sie auf der an-dern Seite in einem seiner Breve der Ausdruck derAbsolution. Diese, sagten sie, gehört nur für fehl-bare, und solche wollen wir nicht seyn. Verschie-dene Umstände erneuerten den Streit. Im Octo«der 1728 wurden die Luzerner von dem Pabste mitdem Dann bedroht, wofern sie die Landesverweisungdes Pfarrer Andermatt nicht aufheben würden. Die-ser Drohbrief erschien gerade zu der Zeit, als derborromäische oder güldene Bund zwischen dem Pabstund den kathol. Eidgenossen wieder sollte beschworenWerden. Schwytz war der Ort , wo die Feyerlich-keit vorgehen sollte, und schon hatte man den Tagbestimmt. Ganz erbittert gegen den Pabst, beschloßder grosse Räch zu Lnzern mit einer Majorität von3/4 Stimmen, nicht zu erscheinen, bis der Streitmit Rom würde beygelegt seyn. Die Anhänger desshabstes indeß brachten es zween Tage hernach da-hin, daß der Rath, freylich nur mit Majorität ei-ner einzigen Stimme, diesen Schluß aufhob ; zu-gleich aber erkannte er, daß, wofern der Nuntius