der weiblichen Kirchcnkleidung bewerkstelligt. Vor-her bestand sie aus aufgethürmten , vicleckigtcn Hau-ben von Leinwand oder Batiste und schwerfälligenTuchpanzern von schwarzer Farbe: nunmehr wurdedas Frauenzimmer von dieser Bürde bcfrcyt, je-doch nur unter Einschränkung, „ daß sie, an deren»statt, die Kirche nicht änderst als in schwarzen,»glat-buratenen, gebundenen Robben und Schür-» zen betreten. Der Kopfschmuck so wol als die»Halstücher sollen ebenfalls schwarz, ganz glatt» und ohne Spitzen und Fransen seyn, auch aus„nichts anderm als aus Flor oder Taft bcstehn, das„ Tragen der Mantillen, vfener, fliegender Kleider,„ Ohrgehänge, wie nicht weniger das Pudern und» Kräuseln der Haare war bey 30 Pfunden verboten „Noch in gleichem Mandate wurden den Manns-und Frauenspersonen güldene Taschenuhren undTabaticren verboten. Eben so wie die ZürchcrscheDamen in Absicht aufLuxus überhaupt eingeschränktwaren, so waren sie's besonders auch in AbsichtsusUmgang und Gesellschaft. In dein TXXV 11 stcnSiück des Littenmahlers, welches in dem I. 1721aufgesezt worden, heißt es: „ Es herrscht ein al-» tes Dorurtheil bey uns, daß die Töchter, die den» jungen Herren vergönnen, sie auf den öffentlichen» Spatzlcrgaugcn zu begleiten , sie ngch Haus zu„ führen und sie daselbst ein Stündgen zu unkerhal-» ten, nach ihrem Falle eilen. So bald ein Frauen-» zimmer sich von einem jungen Herrn im des-Ha,» bille' oder bey ihrem Nachttisch sehn oder sich von„ ihm die Hand küssen läßt, so schreyt die Verlaum-» düng, sie laufe in ihr Verderben. Ueberhaupt ist
Schliessen