337
Diese allgemeinen Grundsätze müssen, je mehr Wahre-re enthalten, desto genauer geprüft und untersucht wer-den, wenn von der Beurtheilung der besten Bergwerks-Ver-fassung in einem Staate die Rede ist; und diese Beurthei-lung muß auf dem Wesen der Sache selbst begründet seyn,weil generelle Prinzipien eben wegen ihrer Allgemeinheit nichtimmer eine unbeschrankte Anwendung gestatten. Es wirddaher zu untersuchen seyn: ob es für den Bergbau einesStaates vorthcilhast oder nachteilig ist, wenn er der In-dustrie der Nation ohne Einschränkung überlassen bleibt;Ulld dann ist zu erwägen: ob die Beschränkung deS Eigen-thumSrechts des Grundbesitzers durch die Vortheile, welcheder Bergbau dem Staate gewährt, hinreichend gerechtfertigtwird. Die Untersuchung über das Eigenthumsrecht der unter-irdischen Schätze und über die Art ihrer Aufsuchung undGewinnung , ob diese nämlich am zweckmäßigsten ohne, odermit Einmischung der Staats-Verwaltung geschehen, müsse"macht die eigentliche Grundlage der Bergwerks-Verfassungeines Staates aus, wobey sich unendliche Modifikationendenken lassen.
Um bey dieser Untersuchung den Gesichtspunkt unver-rückt zu behalten, muß zuerst die Frage beantwortet werden:welches ist der eigentliche Zweck der Bergwerks-Verfassungund der hiernach zu gebenden Bergwerksgesetze? Ist derZweck, die Staatskassen durch unmittelbare Abgaben vomBergbau zu bereichern? Oder die Individuen, die denBergbau treiben, möglichst zu unterstützen und ihr Unterneh-men zu befördern? Oder muß die Verfassung besonders dar-auf gerichtet seyn, daß durch sie die beste Benutzung und dieleichteste Gewinnung der unterirdischen Schätze möglich ge-macht wird ? Ohne Zweifel ist Letzteres der Hauptzweck einerguten Bergwerks - Verfassung , indem mit der Erreichung des-selben auch zugleich der Vortheil des bergbautreibenden In-Billefoss» Mia. Reichrh. I. 22