aus entspringenden Verlassen der Gruben vorzubeugen, wennZeitpunkte eintreten, wo der fernere Betrieb baare Zuschüsseerfordert. Die Administration muß die einzelnen Individuendurch ihr gemeinsames Interesse mit einander verbinden undzu einem Ganzen vereinigen; sie muß der Willkühr der ein-zelnen Theilnehmer Schranken setzen, und verhindern, daß da»Uebergewicht des Einzelnen dem Ganzen nicht nachtheiligwerde; sie muß die Vermittlerin des persönlichen Interessesder Grubenbesitzer mit den allgemeinen Zwecken seyn, welcheder Staat durch den Bergbau zu erreichen strebt; sie mußsorgen, daß stets ein Betriebskapital zur Fortsetzung des Be-triebes vorhanden sey, daß also die Gcldvorräthe der Gru-benkassen nicht zu sehr vermindert oder erschöpft werden: da-mit die Löhne richtig gezahlt und die zum Betriebe der Gru-ben erforderlichen Materialien zur gehörigen Zeit angeschafftwerden können: weshalb auch den Grubenbesitzern die Dispo-sition über den augenblicklich aufkommenden Gewinn aus demBetriebe der Bergwerke nicht willkührlich zustehen darf. DieAdministration muß aber auch ferner, weil sie für die reineund vollkommene Gewinnung der unterirdischen Schätze demStaate verantwortlich ist, den Betrieb der Gruben leiten,und die Defugniß haben, die zur vollkommensten und zugleichzur wohlfeilsten Gewinnung erforderlichen Maßregeln, welchedie auf Erfahrung und auf die Natur der Sache begründe-ten Prinzipien ergeben, in Ausübung zu bringen; welche-ganz unmöglich seyn würde, wenn ihr nur eine blos bera-thende Wirksamkeit angewiesen wäre. Die Bergwerks - Admi-nistration hat also die doppelte Pflicht, das Interesse der ein-zelnen Bergbau treibenden Individuen wahrzunehmen, und dieVerwalterin eines Gutes zu seyn, dessen zweckmäßigste Be-nutzung der Staat im Allgemeinen fordert und erwartet:weil, wie wir schon aus einander gesetzt haben, das Interessedes Grubenbesitzers nicht der einzige, und am wenigsten der
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