Hauptzweck des Bergbaues ist. Der unangenehme Wider-streit, welcher aus dieser doppelten Verpflichtung hervorgeht,ist freylich wenig geeignet, allen Erwartungen zu entsprechen,welche Eigennutz und Eigenliebe eingeben können; und dar-aus ist es auch leicht zu erklären, daß die Gewinnsucht deSEinzelnen, welcher sich irriger Weise als den unbedingtenEigenthümer eines der ganzen Staaten-Verbindung ungehö-rigen, und ihm nur zur Benutzung anvertrauten Gutes be-trachtet, der Bergwerks-Administration den Vorwurf eigen-mächtiger Verfahrungsweise und des Eingriffes in die Rechtedes Eigenthums macht, wo diese ihrer Pflicht gemäß die Be-förderung des allgemeinen Wohls und die Aufrechthaltung deSBergbaues beabsichtigt.
So wesentlich nöthig es also ist, daß die Bergwerks«Behörde nicht blos berathend, sondern auch wirklich verwal-tend auf das Gewerbe des Bergbaues einwirke, wenn derZweck desselben nicht unerfüllt bleiben soll: so darf sie dochihr Verwaltungsrecht nicht weiter ausdehnen, als jener Zweckes erfordert. Sie darf daher die Grubenbesitzer nicht alsunmündig betrachten, sondern sie muß ihnen so viel alsmöglich Gelegenheit geben, sich über alle Gegenstände, welcheihr persönliches Interesse betreffen, gemeinschaftlich zu bera-then, und überhaupt gar keine Maaßregeln von einiger Wich-tigkeit treffen, ohne die Grubenbesitzer davon zu unterrichten,um sich in einigen Fällen ihrer Zustimmung zu versichern,in anderen Fällen wenigstens ihre Ansichten zu hören, zuprüfen, und davon so viel zur Anwendung kommen zu las-sen, als es mit den übrigen, ihr vom Staate auferlegten,Pflichten verträglich ist. Der tadelhafte Dünkel .daß mansich allein im Besitz des bergmännischen Kenntnißschatzes be-finde* muß von den einzelnen Gliedern der Administrationgänzlich entfernt seyn; noch mehr entfernt der schädlicheWahn: daß die Grubenbesitzer den Befehlen der Admiuistra-