Band 
Erster Band.
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Die Bergbaulustigen müssen die Erlaubniß zum Bau einho-'len und ihre Abgaben (koysltier) entrichten. In ande-ren Gegenden finden Special - Verleihungen auf ganze Di-strikte statt, weshalb sich die Gruben - Eigenthümer- wegenihrer unmittelbaren Bergwerks-Abgaben, mit den Personen,welche mit dem Berg-Regal bestehen sind, vergleichen müs-sen; eine Verfassung, die gewiß zu den mangelhaftesten undschlechtesten von allen gehört. In noch anderen Gegendenendlich ist das Eigenthum der Fossilien mit dem Grundbesitzeverbunden. Will man aber diese letzte Einrichtung aus kei-nem anderen Grunde, als weil sie in England statt findet,ohne weitere Prüfung anpreisen: so wissen wir keinen andernRath zu geben, als sich von den Folgen derselben selbst zuüberzeugen. Die Grubenbesitzer finden diese Einrichtunghöchst drückend und mangelhaft, und behaupten mit Recht:daß durch sie der Ruin und die Beschränkung von Anlagen,die bey einem andern System groß und ausgebreitet gewor-den seyn würden, herbeygeführt wird. Man wolle nur nichtdie bedeutende Ausdehnung des Englischen Bergbaues als eineFolge der Vortrefflichkeit der Bergwerks-Verfassung anfüh-ren, indem sie blos eine Folge der unermeßlichen unterirdi-schen Reichthümer ist, mit welchen England gesegnet ward.

Von dem größten Theile des Deutschen Bergbaues würde,wegen seiner Armuth, bey einer Englischen Verfassung schwer-lich mehr die Rede seyn; und eben so würde vom Bergbauin England Niemand etwas vernehmen, wenn bey der beste-henden Verfassung keine reichern Anbrüche, als die, welcheden größten Theil des Deutschen Bergbaues beschäftigen, ge-funden würden. Wäre es sonst mit der eigenthümlichen Ver-fassung deS Staats verträglich, in England die deutscheBergwerks - Verfassung, nach welcher sich schon mehrere un-terrichtete Männer in England gesehnt haben, einzuführen:so würde der Bergbau unstreitig noch blühender werden undBillefosse Min. Reichth. l. 24