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Art. 8- Die Bergwerke sind ein unbewegliches Eigen-thum. Auch die Tagcgcbäude, die Maschinen, die Schächte,Ställen und andere für längere Dauer unternommenen Arbei-ten sind unbeweglich.
Die Pferde, Seile, Werkzeuge und Geräthe, welchezur Förderung gebraucht werden, sind ihrer Bestimmung zu-folge ebenfalls als unbeweglich zu betrachten.
Nur die Pferde, welche ausschließlich zu den unterirdi-schen Grubenarbeiten gebraucht werden, sollen, als mit derFörderung in Verbindung stehend, angesehen werden.
Dagegen sind die Kuxe oder die Grubcnantheilc als einbewegliches Eigenthum zu betrachten.
Nach den Deutschen Bcrgwerksgcsetzen werden, so wiejedes verliehene Bergwerks - Eigenthum, so auch die Antheileoder Kuxe zum unbeweglichen Vermögen gerechnet; welcheFestsetzung zur Erhaltung des Bergbaues auch nothwendigist. Zum unbeweglichen Vermögen gehört ferner alles, wasvon der Grubenkasse angekauft, bezahlt und im Inventar!»der Grube aufgenommen worden ist, ohne Rücksicht auf denGebrauch über oder unter der Erde. Bey der Französischen Verfassung, nach welcher die Leitung des Grubenbetriebesnur sehr mittelbar, die Rechnungsführung aber gar nichtunter Aufsicht des Staates steht, konnte eine solche Fctzsez«zung allerdings nicht gegeben werden.
Art. 9. Zu dem beweglichen Vermögen gehören diegewonnenen Fossilien, die Erubenvorräthe und Bestände undandere bewegliche Gegenstände.
> Nach den Deutschen Berggesetzen ist nur allein die wirk-lich geschlossene Ausbeute als bewegliches Vermögen zu be-trachten: weil die geförderten Fossilien, so wie die Material-vorrathe im Gesammt-Eigenthum besessen werden.