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Erster Band.
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Titel III. Von dem Verfahren, welches der Mu«thung von Bergwerken vorhergehen muß.

Erste Abtheilung. Von, Schürfen und Aussuchen der Bergwerke.

Art. ro. Ohne Erlaubniß des Grund-Eigenthümers,oder ohne Genehmigung der Regierung welche aber erst er-theilt werden käun, wenn die Bergwerks - Verwaltung ihrGutachten abgegeben hat, wenn der Grund-Eigenthümervernommen, und wenn wegen der demselben zu gebenden Ent-schädigungen ein Abkommen getroffen worden ist darfNiemand auf einem fremden Grundeigenthum Versucharbei»ten machen oder Schürfe auswerfen.

Auch nach der Deutschen Verfassung darf Niemand aufdie zum Bergwerks-Regal gehörigen Fossilien schürfen, ohneeine Erlaubniß dazu, oder einen Schürfschcin erhalten zuhaben, mit welchem man sich bey dem Grundcigenthümerzu melden, demselben den Ort, wo geschürft werden soll,anzuzeigen, und wegen der Zeit, mit ihm Abrede zu neh-men hat.

Nach der ministeriellen Festsetzung vom Z. August >8'o,welche als eine Instruktion oder vielmehr als eine Ergänzungder in dem Bergwerksgesetze unbestimmt gebliebenen Punkteanzusehen ist und Gesetzes - Kraft erhalten hat, dürfen dieSchürfarbeiten auf fremdem Grund und Boden auch dannnur statt finden, wenn der Grundeigenthümer sie nicht selbstvornehmen will. Die Schürfscheine werden unmittelbar vomMinister des Innern auf dem Grunde eines von der Berg»Werks - Verwaltung eingezogenen Gutachtens, welches sichwieder auf den Bericht des Departements-Präfekten grün»den muß, ertheilt. In diesem Berichte müssen genau undbestimmt der Gegenstand der Schürfarbeit, der Punkt, w»geschürft werden soll, und der Name und Wohnort des Grund«