Band 
Erster Band.
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eigenthümerS angezeigt werden; worauf alsdann die Erlaub-niß zum Schürfen ertheilt wird, sobald den Bedingungen,welche der Artikel >o vorschreibt, ein Genüge geleistet ist,worüber die vollständigen Verhandlungen dem Berichte eben-falls beygefügt seyn müssen. Der Präfekt hat das Gutach-ten des Berg Meisters*) über die natürliche Beschaffen-heit des Terrains, über die Wahrscheinlichkeit des Erfolges,und über die Art und Weise, wie die Schürfarbeit am be-sten betrieben werden kann, einzuziehen. Die Schürfschcinebleiben nur zwey Jahre lang gültig, und müssen nach Ab-lauf dieser Zeit erneuert werden. Drey Monate nach der'ministeriellen Vollziehung der Schürfscheine müssen die Schürf-arbeiten beginnen und lebhaft betrieben werden. Bey einer,erweislichen Unthatigkeit kann der Schürfschein durch dasMinisterium zurück genommen und einem andern zugetheiltwerden. Zu einer vollkommenen Schürfarbeit ist es nicht zu-reichend, daß dadurch blos der Ort ausgemittell wird, wosich ein Fossil findet, sondern es muß sich daraus auch dieArt des Vorkommens in Stockwerken, Flöhen oder Gängen,und die Möglichkeit einer vorthcilhaften Gewinnung er-geben.

Nach der Deutschen Verfassung kann der Grundeigen-thümer Demjenigen, welcher einen Schürfschein erhalten hat,das Schürfen nicht wehren, wenn er nicht mit einem älte-ren Schürfscheine versehen ist. Dagegen ist er befugt, we-gen seiner Entschädigung Sicherheit zu verlangen, wenn ge-setzmäßige Gründe zum Arrestschlage vorhanden sind. Wennbeym Schürfen nichts entdeckt wird: so muß der Schürferden Schurs wieder zusüllen, den Ort eben machen und allenverursachten Schaden, so wie die entzogene Nutzung, ersetzen.