Band 
Erster Band.
Seite
389
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Maaßen, wenn er darum mukhet zugestanden, auch diese-so oft geschehen, als neue Nebcngänge durch den bisherigenBau entblößt werden; und zwar dergestalt, daß solche erschra-ken« Gänge in Einen Bau und in Eine Rechnung mit derersten Fundgrube sollen gebracht werden können, auch nureinfache Quatembergelder und Fahrgebühren bezahlt werdendürfen, die Receßgelder jedoch von so vielen Fundgruben undMaaßen, als gemuthet sind, zu erlegen bleiben. Eben sosoll auch, wenn zu - oder abfallende Trümmer mit demHauptbau erschraken worden, und auch Andere Muthungdarauf einlegen wollen, dem Lehnsträger oder der Gewerk-schaft deS HauptgangeS das Vorrecht, solche mittelst Fund-gruben und Maaßen zu der bereits umgehenden Grube zumuthen, und alsdann wie oben zu verfahren, zugestandenwerden. Wenn aber der Nebengang oder das ab- und zu-scharende Trumm über Tage, also nicht durch den vorherge^henden Bau entdeckt worden, auch nicht durch Stollen,Strecken u. s. f. mit dem alten Bau durchschlagig gemachtist: so soll dasselbe als ein besonderes Werk angesehen, dar-auf ein besonderer Bau geführt, und davon die Quakember-und Fahrgebühren als von einer besonderen Zeche, nebst denReceßgeldern, bezahlt werden. So oft bey Steinkohlengrubenein neues Flötz außer der ersten Vierung bekannt wird, mußdarauf unter einem eigenen Namen und als auf ein beson-deres Werk Muthung eingelegt, von jedem Werke besondereRechnung geführt, besondere Gefalle bezahlt und darauf einbesonderer Bau geführt werden. Es können aber nach Be-finden der Bergwerks - Behörde in speciellen Fällen beydeWerke in Einen Bau gebracht, und davon Eine Rechnunggeführt werden. Die Gefalle müssen aber alsdann von zweybesonderen Gruben entrichtet werden. Wenn ein Gang oderFlötz in Absicht seiner Führung, jedoch nicht außer dem gs-muthcten, verliehenen und vermessenen Felde, von dem bey