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Erster Band.
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der Vermessung angenommenen Streichen abweicht; so ist die .Gewerkschaft wohl befugt, denselben oder dasselbe zu verfol-gen und abzubauen, so weit sich nämlich die Gränze dcSvermessenen Feldes erstreckt; auch im Fall die nächstfolgendenMaaßen nicht bereits von einem Andern gemuthet sind, dar-auf Muthung einzulegen und den Bau zu verfolgen. Wennaber der Gang oder das Flötz außer dem vermessenen Feldeabweicht: so findet auch hier wie immer statt, daß die Ge«Werkschaft kein vorzügliches Recht vor Anderen hat, sonderndaß Jedem frey steht, Muthung daraus einzulegen.

In wie fern eine Muthung überhaupt unzulässig ist,darüber setzen die Preußischen Bergwerks. Gesetze nicht» wei-ter fest: als daß nach dem Rescript vom >6. Juli >77Zkeine Muthung generell seyn, d. h. auf sämmtliche in einemAmte oder Gerichte befindlichen, schon aufgenommenen oderkünftig noch aufzunehmenden Bergwerke verstattet werdenkann; weil dadurch anderen Baulustigen das Feld versperrtwird. Daß überhaupt dem Staate das Recht zusteht,die Bclchnung zu verweigern oder die Muthung zurück zuweisen, unterliegt keinem Zweifel; indeß würde dieß, bey derertheilten Versicherung der völligen Bcrgfreiheit, nur bey ob-waltenden triftigen Gründen geschehen können. Die Ein-sicht und das Vermögen der Muther können bey der Deut-schen Bergwerks - Verfassung keinen Grund abgeben, eineMuthung zurück zu weisen; eben so wenig läßt sich immerbey der Aufnahme eines neuen Baues mit Sicherheit bestim-men, ob der Bau mit glücklichem Erfolg oder mit Vortheilbetrieben werden wird. Dagegen verdienen die Punkte 2, 5und 4 in der Französischen Ministerial-Instruktion alle mög-liche Berücksichtigung: um die Zahl der Gruben und Hüttenin einem Bezirke nicht zu sehr zu häufen, und durch eineunbeschränkte Freiheit dem Gewerbe "Eintrag zu thun, stattdemselben aufzuhelfen. Träge Gewerken dürfen dagegen aber