Band 
Erster Band.
Seite
392
JPEG-Download
 

59 »

gegen können aber nach Deutschen Bergwerk-rechten dieGläubiger durch die auf dem Grundeigenlhum stehenden Hy-potheken die Erbkuxe nicht in Anspruch nehmen, sondern derArrest muß bey der Bergwerks - Behörde besonder« nachge-sucht und im Bertragebuchc bemerkt werden: indem sich der-selbe nur auf die Ausbeute erstrecken kann. Der Be-sitz der Erbkuxe ist mit dem des Grundstücks unzertrennlichverbunden. (Vgl. Art. 19, 20.)

Art. 19. In dem Augenblicke, als Jemand mit einemBergwerks - Eigenthum belehnt wird, wenn eS auch derGrubenbesitzer selbst wäre, wird dieses Eigenthum von demBesitze des Grundes und Bodens getrennt und als ein neue-Eigenthum betrachtet; worauf auch neue Hypotheken aufge-nommen werden können, ohne den, auf dem Grundeigenthumund den damit verbundenen, im vorigen Artikel bemerktenEinkünften, lastenden Hypotheken Eintrag zu thun. Ist derGrundbesitzer mit dem Bergwerks - Eigenthum selbst belie-hen: so soll der Werth der gedachten Einkünfte ausgemit-lelt werden, um den vorigen Artikel in Kraft setzen zukönnen.

Von dieser Einrichtung weicht die Deutsche Bergwerks-Verfassung in so weit ab, als die Hypotheken, welche aufdem Grundeigenthume haften, die Erbkuxe nicht belasten kön-nen. Die Ansprüche der Gläubiger können sich daher auchnur auf die Ausbeute erstrecken, wogegen das Eigenthumder Erbkuxe bey einem gerichtlichen Verkaufe des Grund-stücks dem neuen Erwcrber desselben folgt; so daß dieseKuxe zwar unzertrennlich vom Grundeigenthume sind, aberdoch als ein besonderes Besitzthum, in Rücksicht der aufzu-nehmenden Schulden, betrachtet werden müssen. (Vergl.Art. 2c,.)

Art- 20. Ein bcliehcnes Bergwerks-Eigenthum kanndenen, welche gesetzlich erweisen können, die Gelder zu den