Band 
Erster Band.
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Schürfarbeiten, zu den Grubenarbeiten, oder zum Maschi-nenbau Behufs der Förderung hergegeben zu haben, verpfän».det werden. >

Nach den Deutschen Bergwerksgesetzen kann das Berg-werks-Eigenthum zwar ebenfalls gültig verpfändet werden:allein die Verpfändung muß verlautbart und nach Vorschriftder Hypothekenordnung in das Berggegenbuch eingetragenwerden. Kommt es zum gerichtlichen Verkauf und findetsich kein Käufer: so wird es dem Gläubiger nach Preußi-schen Gesehen für zwey Drittel der Taxe an Zahlungsstattzugeschlagen; von welcher Summe derselbe zuerst die GefälltUnd die ihm vorstehenden Bergschuldcn zu berichtigen, undwas nach Abzug seiner eigenen Forderung etwa noch übrigbleibt, gerichtlich niederlegen muß. Weil aber bey der Sub-bastation der Kuxe die Aufnahme einer Taxe*) in vielenFällen mit den größten Schwierigkeiten verbunden und oftunausführbar ist: so soll in solchen Fällen, nach dem Re-script vom 6. September >8»z, eine möglichst genaue Be-schreibung hinlänglich seyn. Die Subhastationsfrist wirdohne Unterschied des Werthes auf 6 Wochen bestimmt, undes sind nur zwey Proclamata beym Bergamt und beym Ma-gistrat des Ortes auszuhängen; auch darf die Bekanntma-chung der Subhastation nur zwey Mal in öffentlichen Blät-tern geschehen. Haben die Mitgewerken beym Bergamt einenBevollmächtigten bestellt: so muß demselben der Verkaufs -Termin besonders bekannt gemacht werden. Was die Be-rechnung des Kapitalwerthes bey den Grubengebäuden be-trifft, so ist darüber folgende Festsetzung vorhanden. Dadas Ausbringen eines jeden Bergwerks nicht blos als Zinsen,

*) Ueber die Taxation der Steinkohlevzechen Karsten« Ar-chiv, Band V. Heft