Band 
Erster Band.
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Art. ry. Durch die Belehnnngsurkunde wird zugleichdie Ausdehnung des verliehenen Feldes bestimmt. Die Be-gränzung geschieht durch angenommene feste Punkte auf derOberfläche der Erde, durch welche man sich senkrechte Ebenenin das Innere der Erde, bis in die ewige Teufe gelegt, vor-stellt; es müßten denn Umstände und Verhältnisse eine an-dere Art der Vermessung nothwendig machen.

Aus dem tz. > 2 . der ministeriellen Instruktion vom Z.August >8>o geht hervor, daß die Begränzung durch senk-rechte Ebenen nur beym Bergbau statt findet, und daß beymFlötz-Verbau keine Vermessung in ewige Teufe, wenigsten»Nicht in der Regel zugelassen, sondern daß von mehrern un-ter einander liegenden Flöhen jedes einzeln vermessen wird.

In eben dieser Instruktion ist festgesetzt, daß die Mu-thungsgesuche enthalten sollen: den Namen, Zunamen, Cha-rakter und Wohnort des Muthers; die genaue Bestimmungder Lage der gemutheten Grube; die Act des zu gewinnen-den Minerals ; den Zustand, in welchen das gewonnene Fos-sil in den Handel gebracht werden soll; die Angabe der Orte,von welchen da- nöthige Holz und Brennmaterial bezogenwerden soll; die Größe des Feldes, worüber die Belohnunggewünscht wird; die Entschädigung, welche den Grundbcsiz-zern und dem ersten Finder, im Fall diese vorhanden wären,gegeben worden sind; und endlich die Erklärung: daß mansich der von der Regierung angeordneten Gewinnungs-Me-thode unterwerfen will. Außerdem enthält diese Instruktionaber noch die Festsetzung: daß der mit dem Bergwerks-Ei-genthum beliehene Gewerke, wenn er in den Gränzen seinerBelehnung ein Fossil anderer Art gewinnt, als das ist,worauf er die Belehnung erhalten hat, eine besondere Mu-thung darauf einlegen muß, wenn er die Erlaubniß zur Zor--derung erlangen will.