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' Der Umfang des den Bauenden anzuweisenden Feldes«der Distrikts, worauf sich das Recht des ersten Finders er-streckt, ist in den verschiedenen Deutschen Staaten sehr ver-schieden; sogar in allen Provinzen der Preußischen Monar-chie finden abweichende Bestimmungen statt. Nach den schle-stschen Bergwerksgesetzen gebührt dem ersten Finder auf Gän-gen und stehenden Flohen eine Fundgrube zu 42 Lachter langin ewiger Teufe, wobey sich die Breite nach der Mächtigkeitdes Ganges oder des Flötzes bestimmt, und außer denselbennoch wie gewöhnlich 5^ Lachter vom Saalbande des Han-genden und eben so viel vom 'Liegenden gegeben -werden.Bey den Flöhen ist die Fundgrube ein gevler'tes Feld vonüg Lachtern, also von 784 Quadratlachtern.
Bey Stockwerken erhalt die Fundgrube ein geviertesFeld von 42 Lachtern, also von >764 Quadratlachtern, undbey Seifenwerken besteht die Fundgrube aus einem gevierteltFelde von 50 Lachtern, oder von 2500 Quadratlachtern.Die Maaßen über und unter der Fundgrube gehören dem er-sten Muther. Jedoch sollen nach eben diesen Provinzial-Gesetzcn dem ersten Finder auf sein ausdrückliches Begehrenaußer seiner Fundgrube bey metallischen Werken nicht mehrals höchstens 8 bis 12 Maaßen, und bey Steinkohlengrubennicht mehr als höchstens 20 Maaßen zugetheilt werden, umandern Bergbaulustigen das Feld nicht zu sperren. Bey denGangen ist eine Maaße 23 Lachter lang, bey den Flöhenüber >4 Lachter lang und eben so breit. Nach dem allge-meinen Landrecht ist es gestattet, bey Flöhen außer der Fund-grube bis 1200 Maaßen zu muthcn. Sonst soll eine Zu-muthung von neuen Maaßen nach dem Rescript vom >7.November »773 nicht eher geschehen, als bis zuvor dasTiefste gestreckt, oder wenn das Feld bis auf eine Maaßeabgebauet worden ist. Durch das Rescript vom 6. März> 78 » ist noch besonders festgesetzt worden: daß die Kohlen-