vvm z. August Igio für jedes einzelne vermessene Flötz ent-richtet werden: so daß sie von einem und demselben Felde sooft gegeben werden, als die Anzahl der unter einander lie-genden Flöhe betragt, worauf eine besondere Velchnung er-theilt ist.
Die Quatember - und Reccßgelder sind nicht in allenDeutschen Staaten gleich. In Schlesien werden an Qua-tembcrgeldcrn von den Gallmey-Bergwerken von jedem Zent-ner fertigem Gallmey 4 Pfennige, sonst aber von jedem me-tallischen, Kohlen- und übrigen Bergwerke jährlich von einerAusbeutzeche 26 Rthlr., von einer Freybauzeche >7 Rthlr.8 ggl., und von einer Zubußzeche, wenn sie beständige För-derung hat, g Rthlr. >6 ggl., und wenn sie keine bestän-dige Förderung hat, 4 Rthlr. entrichtet. An Rcceßgeldern— eine Abgabe, welche zur Erhaltung der Berg- und Hüt-ten-Gerechtigkeit vor alten Zeiten eingeführt ist — werdenin Schlesien von jeder im Betriebe befindlichen oder fristen-den Kohlengrube jährlich 3 Rthlr., und für einen Erbstollenjährlich 2 Rthlr., bey allen übrigen metallischen Bergwerkenober von jeder Fundgrube 8 ggl-, und von jeder Maaße 4ggl. entrichtet. Für jede Hütte (mit Ausnahme der Eisen-hütten, indem die Eisenerze in Schlesien nicht zum Regalegehören) für jede Pochstclle, für jede Bergschmicde und fürjeden Kunstwasserfall oder Radwasser müssen jährlich 2 Rthlr.Receßgelder gegeben werden.
Eine Grube wird als Zubußzeche betrachtet, solangedie Gewerben oder der Lehnsträger wirklich Zubuße bezahlenoder Zuschuß thun müssen. Sobald aber die Einnahme fürProdukte hinreichend und kein Zuschuß mehr gethan wird,soll die Zeche als Freybauzeche angesehen werden; es magübrigens schon von dem ehemaligen Verlage etwas wieder er-stattet worden seyn oder nicht. Endlich sollen nur solche Ze-chen, bey denen gar kein Verlag mehr vorhanden, die cur-