Zweyte Abtheilung. Won den Verpflichtungen der Bergwerks -Eigenthümer.
Art. 32. Die Gewinnung der unterirdischen Fossilienwird nicht als ein Gegenstand des Handels betrachtet, undist daher keinem Patent oder keiner Gcwerbsteuer unter-worfen.
Dieß ist auch fast überall in Deutschland der Fall, undnur in wenigen Provinzen möchte dem Bergbau noch eineAbgabe, außer den bergordnungsmäßigen Gefällen auferlegtseyn.
Art. ZZ. Die Grubenbesitzer sollen an den Staat einebestimmte und eine unbestimmte Abgabe (ikeclevsnce lixset proportionelle) entrichten, welche letztere mit der Größeder Produktion im Verhältniß steht.
Auch nach den Deutschen Bergwerksgesetzen müssen dieBesitzer eines Bergwerks-Eigenthums eine bestimmte Abgabe
— Quatcmber- und Receßgelder — und unbestimmte Gefalle
— den Zehnten der gewonnenen Mineralien — entrichten.In einigen Staaten muß außerdem noch der Schlägeschatz ge-geben werden; eine Abgabe von 8 ggl. für die Mark feinSilber, welche von dem Betrage des eingelieferten Brandsil-bers zur Uebertragung der Münzkosten dem Landesherrn bey-gesteuert werden muß, indem sich der Staat auf alles vonden beliehenen Bergwerks - Eigenthümern gewonnene Goldund Silber wegen des Münzregals den Verkauf vorbehal-ten hat.
Art. 34. Die bestimmten Gefalle werden jährlich ent-richtet , und richten sich nach der Größe des vermessenen Fel-des. Sie betragen >v Franken für den Luadrat-Kilometer(etwa 500 Quadratlachter).
Beym Flötz-Bergbau sollen diese bestimmten Gcfällenach der vom Minister des Innern vollzogenen Instruktion