ohne weitere Bearbeitung verkäuflich find, in Natur oderdas dafür eingenommene Geld ohne Abzug entrichtet werden.Bey metallischen und mineralischen Werken hingegen, welcheerst durch Bearbeitung verkäuflich werden, trägt der Staatzu den Aufbereitungs - und Hüttenkosten, nach Verhältnißseines Zchnts, mit bey. Auch steht es den Gewerken frey,statt der Zehnten eine verhältnismäßige Necognition für denCentner fertiger und verkäuflicher Waare zu entrichten.
Art. z 6 . Außerdem wird noch für jeden Franken deSGefälle-Betrags ein Dccime entrichtet, woraus ein Dispo-stlionsfond für den Minister des Innern gebildet werden soll,worüber derselbe dem Staate keine Rechnung zu legen, son-dern denselben zu Gunsten derjenigen Grubenbesitzer zu ver-wenden hat, welche durch zufällige Umstände beym Bergbauzurück gekommen sind.
Die Zweckmäßigkeit dieser Einrichtung und der darausfür den Bergbau entspringende Vortheil sind einleuchtend.Etwas ähnliches ist durch die Einrichtung einer Steinkohlen-Bergbau-Hülfskasse in Schlesien, durch das Cirkulare andie damaligen Steinkohlen-Gruben - Besitzer vorn, 2. Novem-ber >779, bewirkt worden. Diese Kasse wird durch einenkleinen Beytrag von allen in Schlesien gewonnenen Stein-kohlen gebildet, und hat den Steinkohlen-Bergbau in denProvinzen durch allgemein nützliche und wohlthätige Aus-führungen zu unterstützen.
Art. 37 . Die unbestimmten Gefälle werden so wie dirGrundsteuern auferlegt und erhoben. Klagen über Beein-trächtigung und über zu hohe Gefällesatze sollen von demPräfektur-Rathe geprüft werden. Die Klage wird als be-gründet angesehen, wenn der Grundbesitzer nachweiset, daßdie ihm auferlegten Gefälle fünf Prozent des reinen Ertra-ges seiner Gewinnung übersteigen.