Weil die Gruden - und Hüttenreckmungslegung in Frank reich nicht unter der Aufsicht des Staats geschieht, so isteine Controlle über den wahren Zustand der Grubengcbäude,so wie eine Uebersicht ihres Vermögens, welche zur Prüfungder Art und Weise, wie der Bergbau am vortkeildaftestenfortgesetzt werden muß, durchaus nöthig ist, ganz unmöglich.
Daher lassen sied aber die unbestimmten Gefälle eben sowenig mit einiger Wahrscheinlichkeit im Voraus bestimmen,als der richtige Betrag derselben nach dem Jahresschluß aus-gemittelt werden kann. Unrechtliche Grubenbesitzer werdenvon dieser mangelhaften Einrichtung alle Vortheile ziehen,«nd das Mittel der Bestechung, welches hier ganz ungestraftangewendet werden kann, nicht unversucht lassen. In je-dem Fall ist diese Art der Abgaben-Erhebung dazu geeignet,höchst nachtbeilig auf die Moralität der Unterthanen und derUntern Staatsbeamten zu wirken.
Art. Z8- In einzelnen Fällen wird die Legierung ent-weder durch einen besonderen Titel in der Belehnungsurkunde,oder für die Gruben, auf welche die Belohnung schon er-theilt ist, durch ein besonderes Decret des Staatsraths denGrubenbesitzern die unbestimmten Gefälle ganz oder theilweise,als eine Belohnung für schwierige und kostbare Grubenar-beiten, auf einen gewissen Zeitraum erlassen. Eine ähnlicheErlassung soll auch als Entschädigung bey vorkommendenUnglückssällen in der Grube statt sinden^dürscn.
Ein Staat, der seinen Bergbau aus höheren Rücksich-ten betrachtet, und die Erhebung der Gefälle nur al« eineNebensache — wie sie es auch wirklich ist — ansieht, wirddenselben durch strenge Beylreibung der Gefälle nicht unter-graben und erschweren Deshalb ist auch in den PreußischenBergordnungen die Versicherung der Zehntfreyheit, wenn dieUmstände es erfordern, ertheilt, und diese Versicherung ist indem Eirculare vom «2. November 1779 erneuert worden,