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Geschichte der Zeugdruckerei, der dazu gehörigen Maschinen und Hilfswerkzeuge und der Erfindungen im Gebiete des Kolorits für den Baumwollen-, Leinen-, Seiden-, und Schafwollendruck, bis auf die neueste Zeit : nebst einer ausführlichen Übersicht des gegenwärtigen Standes dieser Kunst, in technischer, commerzieller und statistischer Hinsicht / von Wilhelm Heinrich von Kurrer ; mit Beiträgen von K.J. Kreutzberg
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fetzung derselben dies gleichsam stillschweigend selbst ausfpricht;die Zeichnung wird aber nur dann als in Handel gesetzt betrachtet,wenn sie mit Willen des sie rechtmäßig besitzenden Fabrikantenaus den Magazinen desselben kömmt, um verkauft zu werden.

Der redliche Fabrikant braucht also, um sich in dem aus derErzeugung einer Zeichnung fließenden Rechte zu beglaubigen, blosdie ihm eigenthümliche Zeichnung nur so bald, wie möglich zudeponiern; denn die Priorität ist nicht gleichgiltig, da das Da-tum des hierüber ausgestellten Zcrtificates entscheidet, selbst zwi-schen 2 oder mehreren redlichen Fabrikanten, die dasselbe Mustererfunden hätten. Ist auch kaum anzunehmen, daß die gleichzeitigeErfindung zweier, im Ganzen und in ihren Theilen ganz glei-chen Zeichnungen statt finden sollte, so wird doch selbst in einemsolchen Falle,der ausschließende Nutzgenuß hieven demjenigen zuge-sprochen, welcher sie früher deponirte und dies durch das hierübererhaltene Zertifikat nachweist.

Das deponirte Muster söcbnntillon) muß so beschaffen seyn,daß die Behörde, welche vorkommenden Falles zwischen dem Origi-nale und dem Nachdrucke zu entscheiden hätte, das Ganze, wie dieeinzelnen Theile desselben feststellen könne; es muß nicht nur dieeine Zeichnung konstituirenden Züge darstellen, sondern auch dieFarben und Nuanxen derselben, ihre Zusammensetzung und Arran-girung — worauf oft bei Fabrikmustern so viel ankömmt — deut-lich erkennen lassen. Ob dieses durch Deponirung der Original-zeichnung selbst, oder eines hiernach genau ausgefertigten Waaren-musters geschieht, ist übrigens gleichviel. —

b) Die Dauer des reservirten Eigenthums betreffend, sohängt dies von der ausdrücklich vorgeschriebenen Erklärung desFabrikanten ab, ob er sich dieselbe blos auf einige Jahre oder fürimmer sichern will, da für letzter« Fall die Mehrkosten sehr unbe-deutend sind. Unterläßt er, die Dauer der Zeit, für welche er sichden ausschließenden Nutzgcnuß vorbehalten will, zu bestimmen, sowird hiefür, als kürzeste Frist, die Eines Jahres angenommen; diesePraxis ist eben so im Interesse der Gesamtntindustrie, welcher nachVerlauf dieses Jahres die allgemeine Benützung des deponirtenMusters freigegeben ist/ als des deponirenden Fabrikanten, derwährend dieser Zeit Gelegenheit genug hat/ von seiner ErfindungNutzen zu ziehen»