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Geschichte der Zeugdruckerei, der dazu gehörigen Maschinen und Hilfswerkzeuge und der Erfindungen im Gebiete des Kolorits für den Baumwollen-, Leinen-, Seiden-, und Schafwollendruck, bis auf die neueste Zeit : nebst einer ausführlichen Übersicht des gegenwärtigen Standes dieser Kunst, in technischer, commerzieller und statistischer Hinsicht / von Wilhelm Heinrich von Kurrer ; mit Beiträgen von K.J. Kreutzberg
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tät der Hervorbringung zu Rechte erwächst; durch diese Formalitätwird das sonstige Eigenthum ein ausschließendes, und nurdieser letztere Charakter der Benützungsart der Zeichnung geht ver-loren, wenn die hiernach ausgefertigten Waaren vor der Deponr«rung in Handel gebracht werden, in welchem Falle der Nachahmereines solchen Musters selbst dann freigesprochen wird, wenn dasselbe,nachdem es auf den Markt gebracht, noch nachträglich depomrt wurde.

Da die Dcponirung selbst kein Eigenthum er-wirbt, sondern es nur voraussetzt und schützt, so kannsie auch nur dem Erfinder oder seinem rechtmäßigen Stellvertreterzu Gute kommen. Aber selbst derjenige, welcher durch Erfüllungdieser Formalität zur gerichtlichen Verfolgung eines Nachdruckesberechtigt erscheint, wird hiedurch noch keineswegs'die Bedenklich-keiten umgehen, welche in manchen Fällen über dessen Eigenschaftals wirklichen Erfinder von dem Beklagten erhoben werden können;der einzige Vortheil, welcher Ersterem im Falle eines Streites überseine Berechtigung erwächst, ist dieser, daß die erfolgte Deponirungfür ihn die günstige Voraussetzung Herstellt, daß er wirklich derrechtmäßige Besitzer d. h. Erfinder derselben sei, und Lies nichtzu beweisen braucht, während derjenige zur Herstellung des Gegen-beweises gehalten ist, welcher diese Rechtmäßigst bestreiten will.Es kann sonach das Eigenthum einer Zeichnung eben so gut vondem angesprochen werden, der selbe nicht depomrt, als von dem,der diese Formalität wirklich erfüllt hat. Das ausschließende Eigen-thum ist eine Begünstigung, welche das Gesetz nur dem Erfinder,nicht aber dem Deponenten zuzugestehen die Absicht hat; denndie Erfindung kann, als eine von der Deponirung ganz unab-hängige Thatsache, durch diese nicht beeinträchtigt werden. Wennnun der, welcher eine ihm vor der Deponirung nachgedruckte Zeich-nung, die er auch nicht in den Handel brachte, als seine Erfindungnachweis't, so kann er immer auf die Bestrafung deS NachdruckerSdringen, selbst wenn dieser ihm in der Formalität des Deponirenszuvorkam; er kann aber dadurch sein Eigenthumsrecht auf die Zeich,nung nicht verlieren, wenn der Nachdrucker derselben auf unrecht-mäßige Weise habhaft wurde, und sie in Umlauf brachte; denn dieErmanglung der Depositen von Seiten des Erfinders kann in solange nicht als eine Verzichsteistung desselben auf ausschließendesEigenthum angesehen werden, als er nicht durch die Znhandel-

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