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Anhang.
^ Ueber die gesetzlichen Maßregeln in Frankreich undEngland zur Sicherung des Eigenthumes an Origi-nal- Musterzeichnungen M
A.. Frankreich. Die ersten gesetzlichen Maßregeln in Frank-reich zur Sicherung des Eigenthumes an Original-Musterzeichnun-gen datiren aus der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts.Bereits in den Jahren 1737 und 17^4 wurden dießsalls 2 Regula,live erlassen, die aber blos der Lyoner Seidenindustrie ge-widmet waren; nach der Analogie derselben wurde jedoch durch einGesetz vom 14- Juli 1787 die Wohlthat eines ähnlichen Schuhesauch auf die französischen Fabriken in andern Städten ausgedehnt.Nach vorausgeschickten Betrachtungen über die Nachtheile, welcheden Erfindern von Originalmustern aus der Nachahmung derselbendurch andere/ und über die Vortheile, welche im Gegentheile ausder Wahrung dieser Eigenthumsrechte der französischen Seidenin-dustrie bis dahin erwachsen waren, und wie wünschenswerth es da-her sei, den Erfindern den Nutzgenuß zu sichern, sowohl aus demGesichtspunkte des Rechts, als auch der Aufmunterung des Talentswegen, ward im Wesentlichen Folgendes festgesetzt:
^ *) Bei der Wichtigkeit, welche die Sicherung des Eigenthums der^ Origlnalmuster für den Fabrikanten hat, und bei der oftmalsschon angeregten Nothwendigkeit der Erziclung eines gesetzlichenSchutzes hieftir auch in den verschiedenen teutschen Staaten,schien es den Herausgebern um so angemessener, eine Darstellungder in Frankreich und England diessalls geltenden Bestimmungender „Geschichte deS ZeugdruckeS" anzureihen, da eS be-kannt ist, wie wesentlich die dortigen musterhaften Gesetze undderen strenge Vollziehung zu dem heutigen glänzenden Standpunkteder französischen Druckfabriken beigetragen haben. (M. s. Ausführ-licheres hierüber: T'raitä äs ls Loittrekscoo etc. psr L. Vlavekari« 1828 .)
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