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1) Die Fabrikanten, welche die neuen Muster-Zeichnungenmachen, oder machen lassen, haben allein das Recht, selbe auf Sei-denstoffe, — mögen diese mit Gold oder andern Gespinnsten durch-webt sein oder nicht, — ausführen zu lassen. Die Dauer diesesPrivilegiums ward auf Stoffe zum kirchlichen Gebrauche auf 15,für jene zu Kleidungen auf 6 Jahre festgesetzt.
2) Die Arbeiter dürfen solche ihnen zur Ausführung anver-traute Zeichnungen weder verkaufen, noch leihen oder schenken,unter einer Geldstrafe von 100 Livres und nach Umständen beiVerlust des Meisterrechtes und Anwendung von Korrektionsstrafen^
3) Zeichnern und andern Personen ist jegliche Art von Kopi-!
rung solcher Zeichnungen unter einer Geldstrafe von 1000 Livres!verboten und die hiernach von Fremden gefertigten Stoffe unterste-!gen der Konfiskation, zum gemeinschaftlichen Vortheil der Gemeinde!und des in seinem Eigenthumsrechte verletzten Fabrikanten. ^
st) Alle Stoffe, welche auf dem Webftuhle gemacht werden,!werden im Falle der Nachahmung als Zeichnungen, nach den Be-zstimmungen der beiden vorhergehenden Artikel (2 und Z), behandelt.!
5) Die Fabrikanten, welche eine selbstgemachte oder für sieangefertigte Zeichnung gegen Nachahmung anderer schützen wollen,find verpflichtet, ein Muster davon auf das Bureau ihrer Gemeinde!niederzulegen, was in einem eigenen Register, nebst dem Namen,!Stand und Wohnort des Deponenten, der sein Eigenthumsrechtsichern will, dann dem Mvnatstag, wann dieß geschehen, bemerktwird. Die betreffende Zeichnung, mit dem Gemeindesiegel versehen,!wird nebst dem einschlägigen Auszuge aus dem Register, deichEigenthümer übergeben.
6) Mit der Unterlassung dieser Formalität vor dem Verkauft
der nach neuen Zeichnungen fabrizirten Stoffe verfällt auch de<!Anspruch auf den Schutz derselben gegen Nachahmung. !
7) Dagegen wird durch Erfüllung dieser Formalität der Fabri-kant, welcher eine neue Zeichnung auf dem Gemeindebureau depo-nirte, als der alleinige Eigenthümer betrachtet und demselben frei-gestellt, Jene gerichtlich zu verfolgen, welche die Zeichnungen kopir-ten, oder ausführen ließen, den Ausspruch der oben (2. 3. st.)bemerkten Strafe und die Konfiskation zu verlangen, sowohl beidem Fabrikanten, der nach einer solchen Zeichnung Waare verferti-gen ließ, als auch dem Kaufmanns, der sie verkauft; dem letzter"
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