?sr Die Geschichte
gen Vorerinnerungen von der menschlichen Gesellschaftund von den verschiedenen Arten derselben, wird vonden verschiedenen Benennungen der Knechte bei? denGriechen und Lateinern gehandelt; wie auch von denMenschen als Knechten Gottes, sowohl im allgemei-nen als besondern Verstände. Eö wird erwiesen,daß nach dem Rechte der Natur, und in dem Standeder Unschuld, welchen die Gnade wieder herstellet,keine Knechtschaft, wohl aber ein Unterschied der Ge-bietenden und Gehorsamenden Statt habe. Diebekannte Stelle des Aristotele» polit. 1. 1 . c.i. wirdgerettet. Eö wird weiter gezeiget, daß die Sündeder erste Ursprung der Knechtschaft sey, und wahr-scheinlich gemacht, daß die Nephilim solche zuersteingeführet. Hernach ist die Knechtschaft eine Strafegeworden. Da sie einmal eingeführet ist, streitet sieweder mit dem Rechte der Natur, noch mit dem Ev-angclio. Sie muß durch Verträge befestiget werden,welche entweder in der Gewalt oder in der Frenwil-ligkeit ihren Grund haben. Nach Verschiedenheitder Verträge sind die Knechte entweder Leibeigeneoder Diener. Jene stehen unter der unumschränktenMacht, diese unter der Herrschaft. Das Recht überseben und Tod muß dem Herrn nicht zugestandenwerden. Er hat aber das Recht seinen Knecht an-dern zu überlassen. Alles, was der Knecht hat, istfein. Jener muß bloß nach seinem Willen thun.Er kann ihn strafen. Diese Rechte, jure perfectoet imperfecto, naturalia et adventitia, wie auch diePflichten und Tugenden der Knechte werden stückweisedurchgegangen, wie nicht weniger die Pflichten derHerren. Das Christenthum hat die Knechtschaft