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[Band 1.]
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des Hrn. Theod- Chr. LllienthalS. z 19

fcic wahre Bedeutung solches Gebeths und oblationisfür die Todten gezeiger, womit denn die angeführtepericopa canonis verglichen, und die Abweichungderselben von der Meynung der Catholischen vomFegfeuer erwiesen wird. Von den zum andernmalim Canone angeführten Sancti; werden gleichfalls dievornehmsten Umstände bemerket, und man zeiget, wieder Canon in diesem Gebethe von den Lehrsätzen derrömischen Kirche de meritis abgehe. Ein gleiche-wird aus den letzten Worten in Ansehung der Trans,substantiacio» bewiesen, und die ganze Ausführungmit einer Anmerkung von der dem Canoni beygefüg-ten oratione dominica beschlossen. Des Hrn. D»Köchers historia critica canonis missa Pontificia,die 1751 in Jena heraus kam, kann hiebey auch mitNutzen gebraucht werden.

4) Meditatio epistolica de n/iiMif, juris utrius-que apudHebrxos doctoribusprivatis,adD.Ohlium.Halx 1740 in 4. 3! Bog. Schon der Name ?«fu-j mc giebt zu erkennen, daß die Leute, dieLucherusSchriftgelehrte nennet, Juristen gewesen sind. Obdie und vofiaSiSeKnaXot von denselben

unterschieden gewesen, ist schwer zu beantworten;inzwischen behauptet der Verfasser doch einen Unter-schied. Es war z. E. genug, wenn ein dieMaterie, van welcher er Unterricht geben sollte, ver-stand, und lücht nur vortragen, sondern auch gegenEinwürfe vertheidigen konnte; aber ein vofuhieunut-A05 mußte aus dem Stegereif auf alle Fragen antwor-ten, und sie entscheiden können. Herr Ltliemhal redetvon der Promotion und den Privilegien der vofimait,als jüdischer Rechtsgelehrten. Die y^afifiaine

T 4 mußte»