des Hrn. Philipp Wasmuth. 759
In der Einleitung der ersten zeiget der Hr. Verfasser,daß die allen Ausleger der Rechte, theils aus nichtgenügsamer Erkenniniß der lateinischen Sprache, theilsaus Lust, sich einander zu widersprechen, zu vielenIrrthümern Gelegenheit gegeben haben. Davon seyein deutliches Exempel zu finden L. z r. C. de jurejur.und L. 3. C- de reb. cred. Denn causa dubia be-deute, nach Cajus Meynung, eine Sache, bey wel-cher der Richter, wegen der vielen Beweise von bey-den Theilen, ungewiß sey, welchem Theile er Rechtgeben solle. S. Terentii Phorm. ach II. sc. 2.29.vergl. mit Donatus ad Terent. Andr. act.I. sc. 5 35.und lfidori orig. 5. Daß weiter inopia auch wohleinen allzugrofien Ueberfluß bedeute, s. Apulejimeram. L. V. und daß dadurch die Wahl eines Ent-schlusses verhindert werde. Ovid. fast. V. Zum Bey-spiele stellet der Hr. Pros. nun L. I. C. st adv. vend.Hierauf wird der Fall vorgestellt und gezeiget, daß derUnmündige nicht anders als mit Zustimmung feinesCuratoris das Gut habe verkaufen können. Es wirduntersuchet, wer ein minor oder epbebus je», welchemAlter das Ziel gesetzet worden, und worum? imglei-chen ob nach des Antonius Gesetz alle Jünglinge Cu-ratores haben nehmen müssen? welches bejahet wird.Es ist ferner gelehret, was pradium rusticum undurbanum sey, und daß daö angeführte Gesetz vomprcedio urbano müsse verstanden werden. Daß dieurbana von dem tutore auch sine decreto haben kön-nen veräußert werden, bis Constanti» L. 22. C. deadmin. Tut. ein anderes beliebet habe. Dahin wirdL. 98. D. V. S. mit Zuziehung des plinius undCicero gebracht. Auch wird dargethan, daß derB b b 4 Unmün-