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Unmündige das pridium urbanum mit Zustimmungdes Curatoris verkaufet habe, oder wenigstens sich selbstgelassen gewesen sey; und daß bis hiehin der Verkaufrichtig sey ; daß aber L. ioi. D. de V. O. umich.tig sey, und die Aufschrift zeige, wo es hin gehöre.Wider Eiorhsfred erhärtet er, daß jusjurandumcorporaliter praestitum nicht ein Eid sey, welcher mirAnrührung des Evangelienbuches geleistet wird;(man sehe hievon besonders die schöne Syllogeoblerv.de ritu tangendi S. S. evangelia in jure jurando deSberühmten Hrn. Rath Juglcrs §. 2. Lüneburg 1748.)sondern vielmehr, welcher, nach heidnischer Weise, diehier aus verschiedenen Schriftstellern angezeiget wird,tactis aris abgelegt wurde. Es wird erwiesen, daßdem Unmündigen die restitutio in integrum abge-schlagen worden, weil er nicht habe beweisen können,daß ihm zu kurz geschehen; wo aber dieser Beweismangele, werde solche geweigert. L. 44. D. minor.Ueberdem wird angemerket, daß Bulgar dieses be-reits eingesehen; worauf Martins und wistcn-dachs Meynung gründlich widerlegt und angezeigtwird, wie jener gleichwohl bey dem Kaiser Friedrichso viel gegolten, daß destelben Meynung vor fest gese-Het worden, pufendorfs Irrthum in der Persondieses Kaisers wird beleuchtet und klar bewiesen, daßsolcher nicht Friedrich der zweyte, sondern FriedrichAhenobarbuS gewesen sey; worauf die Meynung des-selben aus den alten und neuen Nachrichten und Ge-sehen näher erörtert, und damit beschlossen wird, daßder kaiserlichen Urkunde Unbilligkeit sehr gemindertwerde, wenn man durch puberem denjenigen verstehe,qui plenam pubertatem implevit, welches indem iZtenJahre nach den Gesehen statt finde. Der