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[Band 1.]
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des Hrn. Philipp Wasmmh. 76z -

scheinliche Verbesserungen und Erläuterungen der altenGesehe, wie auch historiam paflionis dominicse, exjure illustratam, welches gewiß ein sthr gewünschtesWerk seyn würde, an das Licht zu stellen. Alleinseine vielfältige anderweitige Geschäfte und starkePrariS haben solches bisher sowohl, als die Ausgabegemeldeter Abhandlungen in einer Sammlung ver-hindert. Sonst ist man ihm auch noch die Ausgabeder Lebensgeschichte des ftl. Pros. Reinholds, u. dessenorat, de principio juris naturx und de Pomponio JCto,welche in dem ersten Theile der verofim. sacr. et prof. be-findlich sind, schuldig. Noch eins halten wir für werth,um es zum Beschlusse bekannt zu machen. Als im verwi-chenen Jahre des Hrn. GroßkanzlerS, Freyherr» vonCocceji Excellenz, sich wegen Verbesserung des Justiz-wesens zu Lingcn aufhielten,gerührten Dieselben imBey-scnn des corporis academici u. anderer Anwesenden ihrebesondere Achtung für die Verdienste des Hrn.SeniorS,auf eine ausnehmende Weise zu bezeugen, auch hernachdenselben, unter denen Advocaten, welche beybehaltenwurden, in den ersten Rang zu sehen. Wer kennet abernicht den großen Cocceji i Und wer wird es nicht für ei-nen besondern Ruhm halten,von ihm geehret zu werden?

Im Jahr 1751 denayJun. vertheidigte Hr.rVas-much eine juristische Differt, de officio dotandi suamprogeniem. 3 Bog. in 4. Sie ist IN den Freyen Urlh.No. 57. und in den Hamb. Ber. No. 81. von 1751. reten-siret. Es wird darinn besagte Verpflichtung aus derNatur und dem bürgerlichen Rechte erwiesen, und wasdie römischen Gesetze davon vorschreiben, mit Erläute^rung verschiedener derselben, erörtert, auch mit ande-rer Völker Rechten verglichen.

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