des Herrn von der Os. 507
Geneigtheit umzugehen. So er es aber nicht thunwolle , mäße er per sententiam peremtoriam de-pornrr, b. i. abgefehet werden.
Den fünften JuniuS ward also der Herr vonder <Dö vorgrforderk, und ihm dieses von demPräses vorgelesen und zu erkennen gegeben: eö stehenun an ihm, sich über diese wichtige Sache zu er-klären, Er zog darauf ein Papier aus der Tasche,sagte, diese Schrift enthalte seine Antwort, über-gab solche, und ersuchte, daß sie der Versammlungvorgelesen werden möchte. Dieß geschahe, nach-dem er herausgetreten war. In dieser Schrift nunsuchet der Beklagte mit starken Ausdrücken zu be-währen, theils, daß man bisher nach einem un,gerechten modo procedendi mit ihm verfahren, under die ludjcatur hes oberysselfchen Synodus nichtschlechterdings erkennen könne; theils daß er keinerUnrechtsinnigkeit könne überführet werden, unh seineBeschuldigungen nur solche Streitfragen beträfen,welche nie als Glaubensartikel in der niederländi-schen Kirche seyn angenommen worden; wie dennauch der oberysselsche Synodus seine Untüchtkgkeitbereits zuvor in Verurtheilung des schortinghuisi-fchen BucheS (*) genugsam verrathen habe; theilsendlich, daß er mit Recht an einen Nationalsyno»dus appellire, und ihm h-lcher nicht gehörig abge.schlagen werden könne,
Diese
1 *) Dergl, den zweeten Theil dieses WerkesS- 369,