des Hrn. Adolph Christ. Stoschius. 967
gen Jahrhunderten in eine oberherrschaftliche Re.gierung verändert worden. Gleichwohl sind noch,neben dem Adel, die so genannte Herrsthoppcnoder egen Erveden merkliche Ueberbleibsel der.selben. Wenn kein gewisser Brautschaß auöge.macht ist, wird nach dem ostfriesischen Recht dasganze Vermögen der Frau dafür angesehen; derbestimmte Brautschaß aber, muß, bey Strafe desVerlustes, innerhalb zween Jahre abgefordertwerden. Das Vermögen der Frau ist weder einerVermehrung, noch einer Verminderung unter,warfen. Doch zu Emden und an einigen andernOercern, haben Mann und Frau Gewinn undVerlust mit einander gemein. Die emancipatiohat noch statt. u. f. w. Das dritte Kapitel de jurererum , ist in sieben Abschnitte abgetheilet. Imersten gehen einige allgemeine Erinnerungen vorab,und insbesonder ide venatione & emphyteusi a desuccessione testamenteria. a de successione ab in-testato & quidem descendentium. 4 de succes-sione ascendentium. 5 de successione collatera-lium. 6 de computatione graduum. 7 de suc-cessione conjugum. Das vierte Kapitel handeltde jure ad rem, & quidem in specie de conven-tionibus; das fünfte de delictis & poenis, und dassechste de processu. Von allem diesen wird erst dieErklärung gegeben, und darauf die Uebereinkunftoder der Unterscheid des römischen bürgerlichen undderer ostfriesischen Landrechte angezeiget. Hin undwieder wird manches aus Handschriften, welchenicht ein jeder Gelegenheit haben kann zu sehen,Ppp 5 erläu»