des Hrn.M. Christ. Struchtmeyer. 103
den Rechtögelehrten, als von den Sprachverstän.digen oder 6rgmmaricix, welche gemeiniglich dieWortausleger sind, müsse geschlichtet werden. Da.hin schlägt auch die Rede ein, so er bey Ablegungseines zweyten Rectorats gehalten. Auch sind dieGelehrten darüber, nicht einig, nicht sowohl waseiner jeden und allen Provinzen, kraft des besagtenBundes oder Union, zukomme, als vielmehr, wiedasjenige zu nennen sey, so sie sich beyderseits schul,big sind. Eben so wird nicht gefragt, was denen-jenigen zustehe oder nicht zustehe, welche in die Ver-sammlung der Generalstaaten abgesandt werden,sondern mit was für einem Namen solches zu be-nennen sey; und, roeim man die Macht und Auf.ficht, welche ihnen oblieget, mit derjenigen Machtund Aufsicht, so denen, welche zur Versammlungeiner jeden Provinz abgesandt werden, vergleichet,ob alsdann der erstem oder der lehtern Macht fürdie größte zu halten sey? Die ganze Sache undStreitigkeit kommt also auf die Frage an, was ge.meiniglich unter den Menschen die höchste Ge-walt genennet werde? imgleichen, welcher Gesell-schaft, welchem Bunde, nach dem gewöhnlichen Ge.brauch der Worte, der Name einer Republikzukomme, oder nicht?
Nun meynet der Herr Verfasser auf das deut-lichste darzuthun > daß eine solche Gesellschaft, wiedie holländische durch den ütrechtischen Bund ge-worden ist, und dergleichen auch heut zu Tage derSchweizer und der Stände des deutschen Reichs ihreist, ehedem aber Griechenland, so lange es ftey war,G 4 und