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[Band 4.]
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Geschichte

und das Volk Israel, da es frey war, gewesen sind,eine Republik zu nennen sey, und daß diese Venen-nung einer jeden solchen Gesellschaft mit Recht bey.gelegt werde, welche sich auf eine solche Weise ver-einiget, daß sie zu ihrer Erhaltung weder Blutnoch Gut sparen will, sondern ihr ganzes Vermö-gen zum gemeinen Wohlseyn beyzutragen verpslich,tet ist: obschon, was das Uebrige betrifft, zumExempel, den Gottesdienst, die Schätzung, die Zölle,Gerichte, Gesehe, Gewohnheiten, ein jedes Theil derGesellschaft nach seinem eigenen Gutdünken ver-fahret , auch in Ansehung des Krieges, Friedensund Allianzen mit. Auswärtigen, sich seine freyeStimme vorbehält, wenn nur die ganze Gesellschaftkeinen Schaden und Untergang dabey zu befürchtenhat; als in welchem Falle, wie gesagt ist, sie alle,der Natur des Bundes zufolge, steh ohne einigeAusnahme Blutes und Gutes, einander beyzusprin-gen verbunden sind; dergleichen auch gleich zu An-fange des ütrechtischen Bundes mit ausdrücklichenWorten festgestellet worden.

Eben so ist der Herr Professor im Stande, un-widersprechlich zu beweisen, daß gemeiniglich dieje-nigen die höchste Obrigkeit einer Republik oder ei-nes Staats genennet werden, welchen die Machtund Sorge über Frieden, Krieg, Allianzen, und dieSicherheit der ganzen Gesellschaft vor auswärtigenKriegen und inwendigen Unruhen, oblieget; ob-schon sie bey eben dieser Macht und Sorge zur Be-obachtung mannigfaltiger Gesetze verbunden sind,und keinen Schluß in einiger wichtigen Sache fassen

können.