442 Geschichte
wider Rittern dargethan, daß er nicht bloß dieheiligen Gesetze gesammelt habe; endlich daß CajusPapyrius beym Dionysius ein ganz andrer, alsSextus Papyrius gewesen sey. DaS zwölfte unddreyzehnte enthalten verschiedne kritische Verbesse-rungen über §. 3 L. 3 .ff u. f. Im vierzehnten undfünfzehnten wird L. i. ff*. de Legibus umständlic!)erläutert, und vieles aus der griechischen Kritikbeygebracht.
Im ersten Kapitel des zweyten Buches wirdL. 1 I 1 de Legibus ausführlich erörtert, und meynerHerr Scchroeder, dieß griechische Gesetz sey ausdes Theophrasti libris wsj« toßan> genommen.Diese Materie wird im zweyten fortgesetzet; dasdritte aber handelt de principe legibus non solutoad Leg, 31. ff. Im vierten wird L. 4. ff deconilir. princip. erörtert , einiges de auctoritateScholiorum basilicorum beygebracht, und bewiesen,daß ein durch das Recht der Erwählung zum Throngekommener Fürst die Gesetze seiner Vorfahren ab-schaffen könne. Im fünften empfangen L. 12. ff*.de adopr. und L. 8- h. n. fl*. de Transact. ihrLicht, und in L. 5. de diuis. rer. eine Verbesserunggemacht, auch wider Heineccius gezeiget, daß dieGräber deswegen nicht religiosa gewesen seyn, weilsie den Diis manibus geweihet waren, ferner vomcenotaphio non loco religioso gehandelt, utid end-lich eine Verbeßrung in L. 3. H. de jure siscivorgeschlagen. Im sechsten wird die gemeineLesart vertheidiget in L. vnica §. 2. ff*. de off*.Consulis , weiter L. vme. in pr. ff. de off. praef.
praet.