des Herrn Gerhard Schroeder. 441
tutoribus se excusaturis die Rede sey. Daß fünftebetrachtet §. 51. Lib. II. lnüit. tit. 1 und erklärtdie Stelle ganz anders, als d Arnaud, insbe-sondre die Redark, arbore terram premere, vor-nehmlich aber zeigt er wider Viele, welche andrerMeynung sind, mit neuen Gründen, bonae fideipossessorem solos inciustriales, non vero naturalespercipiendo suos facere. Das sechste gehet dahin,daß erwiesen werde, seruitutem oneris ferendi lon-ge aliam esse, quam seruitutem tigni immittendi,und die Ursachen angezeigt werden, weshalbcn dasmilitare ressamentum sey zugestanden worden, undendlich dargerhan werde, daß Iujiinian in seinenInssiturionibus nicht allezeit genau genug geschlos-sen habe. Das siebente de pupillaris subltitutionisorigine behauptet wider den berühmten Heineci«cius, daß solcher Ursprung nicht ex Leg. XII. tab.abzuleiten sey. Das achte ist wider den großenperizonius gerichtet, um zu erweisen, daß auS1 Buch Most zi, 15. u. 24. nicht erhelle, daßbey den morgenländischen Völkern die Söhne alleinErben gewesen. Im neunten wird unter anderndas Wort digesta beleuchtet. Im zehnten wirdeines und das andre in tit. 2. L. l. ff. verbessert,und dargethan, daß das Enchiridion mancheswider die Geschichte streitiges in sich fasse. Imeilften wird vom Papyrius, dem Verfasser desBuches de legibus regiis , gehandelt, und ge-zeiget, daß er unter dem Tarquinius Superbus ge-lebt habe, und nach demselben, und nach der Fluchtdes Königs, die Gesetze gesammlet habe, auchr 7 e» Gel. Europa XIV Theil. §f wider