des Hrn. Ioh. Andreas Tasinger. 45z
dem Völkerrechte wegen der Sicherheit der Gesand-ten lehret. Man unterscheidet die verschiedenen Ord-
> nungen von Gesandten, sowohl der gekrönten Hau»pter, als des Pabstes. In Ansehung der Sicher-
> heit der Person des Gesandten, glaubt Herr Tafln-i ger, er stehe nicht unter dem Fürsten, ,u dem er ge-s sandt ist, sondern unter dessen Gerichtbarkeit, der
ihn gesandt hat. Hingegen stehet er unter demFürsten, an dessen Hofe er ist, wenn er etwas wi-der ihn oder seinen Staat vornimmt. Das Rechtder Freystadt fließet nicht a»6 dem Völkerrechte,und kommt den Gesandten nicht zu. Eörring. Zei-tung. 1752. S.iizo.
z. ve 8acr3mentii generarim ssieÄaris viss».Przs. S1 g is m. J a c. Bavmgarten. Haste1753. Quart. 5. B. Der Herr Professor trägt indieser Kathederschrift die Lehre seiner Kirche von denSakramenten überhaupt, ordentlich und gründlichvor, begleitet solche hin und wieder mit guten An-merkungen, lässet auch die vornehmsten Verschie-denheiten einiger Lehrer derselben nicht unbetrachtet,und rettet solche endlich wider die Einwürfe undIrrthümer der Papisten und anderer Gegner, unterwelchen auch der Herr Präsident von Loen vor-kommt, welcher die Sakramente für bloße Ceremo-nien will gehalten wissen. Von dieser wohlgeschrie-benen Disputation findet man einen guten Auszugin den oben angeführten Nachrichten v. akad.Schr. 1753. S. 408. bis 42z.
4. Oda