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für zu forgen, dafs man die Boote nicht mitallzuvieler Mannfchaft auf einmal iiberlade, undzu verhindern, dafs keine fcheinbartodte Perfoneher über Bord geworfen werde , bis nicht alle an -paffende Wiederhelebungsverfuehe fehl gefchlagenhaben , und der irungliickte wirklich todt iß.Hat der Capitän durch Befolgung des oben gege-benen Ratlies feine Pflicht erfüllt , und feineMannfchaft auf a le Artfen zu retten gebucht; fobleibt ihm als einem hülflofen Gefchöpfe nichtsanders übrig als fich und die Schiffsgefellfchaftdem Schutze Desjenigen zu überlaffen , „ der aufdem Wirbelwinde fitzet, und den Sturm leitet ,sund der der wüthenden See fugen kann : „Bis herund nicht weiter follfi du gehen, hier fallen deinehojfärtigen Wellen flehen bleiben ! 55
Achte
Grunde geht, und man fich mit dem Boote zu ret-ten fucht; fo darf der Capitän die nautifchen ln -firumente nicht vergeben.
Anmerkung des Herausg.