kommt, und nun mittelst dem Dampfapparat, sbis 8 Stunden lang im Sieden erhalten.
§ 597-
Ist diese- geschehen, so wird die Lauge abze,lassen, die Zeuge werden aus der Bütte herausge-nommen, am Fluß gut gespühit, und geklopft (ge-panscht) oder wenn man es haben kann, gewallt,und zwar so lange, bis d<rs Wasser vollkommenklar daraus abfließt.
s 598-
Die aus Orlean, Saslor, Krapp, Gelbholz,Oau rc. gelb oder roth gefärbten Artikel, derenBeitze bloß in Thonerde bestand, werden nach die-ser Operativst schon fast alle Farbe verlohren ha,ben; dir aus der I«/igoküpe blau gefärbten, wer-den eine graue; x^id ^rit metallhaltigen Bcitzenhervorgebrachten, nervlich die Schwarze, Oliven,Mordore, und Aan^inürtig gefärbt gewesenenZeuge, werden eine helle Färb: angenommen haben.
§. 599.
Um die erste Art der gebrachten und gebleichtenZeuge weiß zu machen, ist rö hinreichend, fie nunnach der (.§. 587-) beschriebene» Art, abwechselnd, in oxidirtsalzsaurer Bleichlauge zu bleichen, und.inAetzlaugc zu beuchen, bis solche den gehörigenPrad der Weiße und Reinheit angenommen haben.