Dritte Abteilung
Die erste Abhandlung.
Von den
allgemeinen Begriffen
des teutschen peinlichenBergrechts.
§. 505 .
eil das teutsche peinliche Bergrecht auf die
allgemeinen Begriffe des gemeinen teutschenpeinlichen Rechts gegründet (§.504), also mit diesemauf einerlei Grundsäzze gebauet ist: So lassen sichauch bei diesem Rechte, so viel diese allgemeine Be-griffe betrift, die folgenden Materien erwägen: '
1) Das teutsche peinliche Bergrecht übet*
Haupt;
2) die Verbrechen und ihre Einteilungen; i
3) die Gröse der Sittlichkeit der Derbre- !
chen, und ihre daher entstehende Zu- ;
rechnung;
r
4) die Strafen, ihre Einteilung, Arten, j
und Anwendungen; 1
5) die Milderung, Erhöhung und Aufhe- !
bung der Strafen, auch das Recht
des Richters hei diesen Strafen;
6) die