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11/3 (1790) Das teutsche peinliche Bergrecht / Franz Ludwig Cancrinus
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Dritte Abteilung

Die erste Abhandlung.

Von den

allgemeinen Begriffen

des teutschen peinlichenBergrechts.

§. 505 .

eil das teutsche peinliche Bergrecht auf die

allgemeinen Begriffe des gemeinen teutschenpeinlichen Rechts gegründet (§.504), also mit diesemauf einerlei Grundsäzze gebauet ist: So lassen sichauch bei diesem Rechte, so viel diese allgemeine Be-griffe betrift, die folgenden Materien erwägen: '

1) Das teutsche peinliche Bergrecht übet*

Haupt;

2) die Verbrechen und ihre Einteilungen; i

3) die Gröse der Sittlichkeit der Derbre- !

chen, und ihre daher entstehende Zu- ;

rechnung;

r

4) die Strafen, ihre Einteilung, Arten, j

und Anwendungen; 1

5) die Milderung, Erhöhung und Aufhe- !

bung der Strafen, auch das Recht

des Richters hei diesen Strafen;

6) die