teutsches peinliches Bergrecht. 19
dann besondere Umstände die That verringern, dochist diese Eintheilung von keinem sonderlichen Nuz-zen a). . .
a) Quistorp <u a. 0. §. 26. Kngau 1. c. üb, I.
§. LV. LVI. & LVH,
§. 53 S*
Die Verbrechen überhaupt werden ferner inUnkerlastungs- und in Begehungsverbrechen (indelicta omissioniS) & commissionis) geteilt , undsind jene die, wenn Jemand eine Handlung zuunternehmen Unterlast, die ihme geborten ist,diese aber die, wenn Jemand eine Handlung umternimt, die ihme verbocken ist, aber auch dieseEinteilung ist von keinem grosen Nuzzena).
a) Koch 1, e. §. SI. Hutsto rp a. a. 0. $. 26»}S n g a u 1. e. Üb. 1. §» XV.
§♦ 536*
Aufer dem teilt man auch die Verbrechen inVerbrechen, welche Spuren nachlasten (in de»licta facti permanencis ) und in Verbrechen , welchekeine Spuren nachlasten (in delicta facti trans-(guntis)j aber auch diese Einteilung ist ziemlich un-nüzze a).
a) Koch 1 . c. §. LZ. Qulstorp a. a. 0 . §. 26. En-gaul. e.M. I. §. XVIU. .