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11/3 (1790) Das teutsche peinliche Bergrecht / Franz Ludwig Cancrinus
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Dritte Abteilung

delicla mtverßtatis , diese aber deliBa membrorummtverßtatis genent a).

») Quistorp a. a- O- §.zr. Koch l.c. §. 40.

§. 542.

Die Verbrechen werden in Rükstcht auf denRichter, der solche untersucht und bestraft, auch indeliBa eccleßafiica , ficularia , et mixta geteilt, undgehören die ersteren vor den geistlichen, die andernvor den weltlichen, und die dritte vor beide Rich-ter zugleich a). Hierher gehören dann auch dieddicta merallica (§. 528), die blos von der Berg-vbrigkeit bestraft werden.

3 ) Koch 1. c. §. Z2. Eogau l. c. üb. I. §. XVII.

§. S43*

Geschiehet es, daß von Jemand mehrere Ver-brechen begangen werden : So sind solches entwe-der Verbrechen von einerlei, oder von verschiede-ner Art. Die lezteren werden deliBa concmrentia(zusammenlaufende, oder (zusammenfliesendeVerbrechen), die ersteren aber deliBa npetita(wiederholte Verbrechen im weitlauftigernVerstände) genent. Diese nun sind entweder anein und eben demselben Gegenstand zu verschiede-nen Zeiten, und unter veränderten Umständen, oderan verschiedenen Gegenständen begangen worden.Jene heisen deliBa continuata (forrgesezre Verbre-chen),

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