24 Dritte Abteilung
die Begriffe sind, die Jemand von einem Verbre,chen hat, und ie gröser die Ueberlegung gewesenist, womit er das Verbrechen vollbracht hat 3). Jegeringer hingegen bei einemVerbrecher die Begriffevon dem Verbrechen gewesen sind, und je schwacherdabei die Ueberlegung gewesen ist, um desto kleinerist die Sittlichkeit bei dem begangenen Verbrechen.In dem ersteren Fall findet daher dann auch einegrösere Zurechnung statt, als wie in dem ändernd).Alle Sittlichkeit und Zurechnung' fallt hingegenrveg, wenn solches nicht in der willkühr, unddem freien willen des Verbrechers gestanden hat.
a) P. G- O- Ark. 119, 159, 161 und 162. LocKI. c.
§. 60
b) P, G, O. Art. 137, 164, 166 und 169.
§- 546 .
Diesemnach ist bei einem Verbrechen, das mitVorsaz begangen worden, eine grösere Sittlich-keit, als wie bei dem, so sich nur in einer Nach-laßigkeir gründet a). Bei einem Verbrechen, dasnach langer Zeit wiederholt worden, findet also einegrösere Sittlichkeit, und Zurechnung statt, als wiebei dem, welches sogleich wiederholt wird. Unddann wird ein Verbrechen Jemand um desto mehrangerechnet, wenn er sich davon weder durch Zu-redung , noch obrigkeitliche Verdorre, noch auchdurch Strafen abhalten lassen b). Eben so ist auch
die