42 Weitere Ausführung derRechenk.
letzte Berechnung kürzer als die erste, weis man sonstden berechneten proportionirlichen Verlust erstlich voneines jeden Einsaß subtrahiren muß, bevor es sichergiebt, wie viel er zurück fordern kann.
248. §.
Wenn ihrer mehrere ein Schiff mit Waaren be«frachtet haben, und man ist genöthigt gewesen, we-gen der Gefahr des Unterganges das Schiff zu sich-ten, und Waare» über Bord zu werfen: so verord-nen die Gesetze, daß diejenigen, deren Waaren da-durch sind erhalten, und im Hafen glücklich einge-bracht worden, denjenigen, oder diejenigen sckadloShalten sollen, welche ihre Waaren, um daS Schiffzu erhalten, Preis gegeben haben. Die gemein-schaftliche Bezahlung an diejenigen, welche den Ver.bist ei litten haben, heist die ^avcrey, oder daslVcrp - Geld, wie eö die Holländer nennen. Be-tragt nun der Werth d,r Waare der Kaufleute
2000 thl. und es sind die den Kaufleuten vi; 4000 thl. und L zugehörige Waaren ver«lohren gegangen; so ist die stra«ge, wie viel jeder von/V, k, 6zur Ersetzung dieses Schadensbeytragen müsse, und wie viel I)so wohl als U für sich zu empfan-gen haben?
Man berechne erst, wie viel p. 0. überhaupt ver«lohren gegangen sind, oder, welches auf eins hinauslauft, um wie viel jedes 100 durch den Verlust ver-mindert sey. Also schließe man:
20000 — 12400 — »ov?
Fac. 6r.
6 64OO thl.I) 4600 thl.g00O thl.
Eum. 20000 thl.