2. Kap.)
Statuten.
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werden pflegten; die Süderseestädte brachten wohl vorzugsweise die orien-talischen Waaren vom Brügger Stapel dahin. Die Kaufleute pflegtenihre Diener nach Bergen zu schicken oder selbst dahin zu fahren, und diegrößeren mehr Zeit in Anspruch nehmenden Geschäfte mit den Nordlands,fahrern ihren mehrere Jahre dort weilenden Factoren zu überlassen.Außer den Lebensmitteln holten sie theils zum eignen Gebrauch, theilszum Absatz in anderen Niederlagen, Felle, Pelzwerk, getrocknete, ge-räucherte und gesalzne Fische, Fett, Butter, Talg, Thran, Wallfischspeck,geräuchertes und Salzfleisch, Dielen, Balken, Bretter, Mastbäume, Theer,Pech, Asche und Harz. Die Verschiffung geschah ausschließlich aufhansi-schen Schiffen; Niemand durste geraubtes oder Strandgut kaufen, Keinerbei hundert Schilling Strafe verdorbene Waaren abgeben; in Streitfällenentschied bei Gesetzesübertretungen der Eid der Beschädigten; verkauft durstein Bergen nirgends anders werden, als in den Häusern auf dem Comtoir;der Verkehr mit Außenhäfen durste nur von den Comtoiristen betriebenwerden. Keiner aber auf seinem Schiffe nichthansisches Gut nach Bergenführen. Die niederländischen Hansen, welche baar zu zahlen pflegten,dursten jedoch Mehl, Malz und Bier nur im Tauschhandel abgeben. Hierbeiwar der Normalwerth von 100 Pfund Mehl zu einhundert Stockfischenangenommen. In der hansischen Versammlung zu Bremen 1476 wur-den neue Statuten gegeben, welche die Streitigkeiten mit den Hollän-dern beilegten und bestimmten, daß Keiner ohne Vorwissen der Factoreizu Bergen Grundstücke erwerben oder verkaufen dürste, damit kein Aus-gehanseter und kein Fremder sich dort setzen könne; der Aeltermann zuBergen sollte aus allen Kaufleuten, ohne Rücksicht aufden Geburtsort ge-koren werden, und sollte das Recht die Süderseeischen so gut schirmenwie die Oesterlinger. Es waren nämlich die Niederländer, welcheman wegen ihrer Separattendenzen und wegen ihres den dänischen Kö-nigen gegen die wendischen Städte geleisteten Beistandes ausgeschlossenoder doch beschränkt hatte, damals wieder zugelassen worden. Das Han-sestatut von 1494 verbietet die Fahrt über Bergen hinaus, schärst densüderseeischen Kaufleuten die Entrichtung der Comtoirabgaben ein undtrifft Vorsorge für die Güte der Waaren beim nordischen Fischhandel.